
Die Problematik der de facto " doppelten Abschöpfung" von Vermögenswerten - durch Besteuerung und durch strafrechtliche Einziehung - stellt Betroffene vor besondere Herausforderungen. Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis zeigt die Dimension dieses Problems: Bei Kryptowährungsgewinnen , die zunächst nicht ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben und somit nachversteuert werden müssen, kommt es häufig vor, dass Strafverfolgungsbehörden dieselben Vermögenswerte als Erlangtes aus Straftaten (z.B. Geldwäsche) nach § 73 StGB einziehen wollen. Diese Situation führt zu einer unbilligen Doppelbelastung , die gegen fundamentale Rechtsgrundsätze verstößt. Im Strafverfahren gilt es zunächst, die Saldo-Theorie durchzusetzen, nach der nur der Netto-Bereicherungsgewinn nach Abzug aller Aufwendungen (inklusive Steuerlast) eingezogen werden darf. Die praktische Durchsetzung dieser Position erweist sich jedoch als äußerst schwierig. Viele Strafgerichte zeigen sich zurückhaltend, eine bereits erfolgte oder anstehende Versteuerung bei der Einziehungsentscheidung zu berücksichtigen. Parallel zum Strafverfahren sollte im Steuerverfahren beim zuständigen Finanzamt die Berücksichtigung der Einziehung der ggf. bereits versteuerten Vermögenswerte im Rahmen der Steuerfestsetzung oder einer Korrektur beantragt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Finanzbehörden solche Anträge regelmäßig zunächst ablehnen, und ein Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Die größten Erfolgsaussichten bietet in solchen Konstellationen eine ganzheitliche Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, b eide Verfahrensschienen - Straf- und Steuerverfahren - zu synchronisieren . Gerne stehe ich Ihnen bei Bedarf für ein Erstgespräch zur Verfügung.